

Energieausweis
Info
Wer benötigt einen Energieausweis?
Das EAVG sieht vor, dass bei jeder Veräußerung sowie Vermietung und Verpachtung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten der Verkäufer/Vermieter dem Käufer oder Bestandnehmer bis spätestens zur Abgabe dessen Vertragserklärung einen Energieausweis vorzulegen hat. Man benötigt aus baurechtlicher Sicht bei allen neuen Gebäuden einen Energieausweis bereits beim behördlichen Bauverfahren. Auch bei umfassender Sanierung, bei Zu- und auch bei Umbauten ist ein Energieausweis nötig. Sei 01.01.2009 ist ein Energieausweis ebenfalls bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden, Wohnungen, Büros oder Betriebsobjekten vorzulegen. Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises beträgt zehn Jahre.
Was ist der Energieausweis?
Der Energieausweis gibt den Norm-Energieverbrauch eines Gebäudes an, ähnlich wie die Energieplakette eines Kühlschrankes oder der Durchschnittsverbrauch beim Auto. Der Energieausweis ist ein Berechnungsverfahren, das neben der Geometrie der Bauteile auch die Bauteilaufbauten, und die Energieversorgung wie Heizung und alternative Energieversorgung berücksichtigt. Weiters werden im Energieausweis Empfehlungen für die Optimierung der Energieeffizienz angegeben.
Was passiert bei Nichtvorliegen eines Energieausweises?
Im
§ 5 des EAVG ist bestimmt, dass bei Nichtvorlage „zumindest eine
dem Alter
und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz als vereinbart“
gilt. Diese Bestimmung ist zwingend.
Daraus können sich
weitreichende Haftungskonsequenzen ergeben.
Welche Haftung trägt der Verkäufer?
Jeder Verkäufer haftet für die bedungenen Eigenschaften einer verkauften Sache. Bei Vorlage eines Energieausweises betrifft dies die Richtigkeit desselben. Bei Nichtvorlage eines Energieausweises die „dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz“ wenn diese schlechter als bei vergleichbaren Gebäuden ist.
Jeder Käufer hat die Möglichkeit einen vorliegenden Energieausweis als auch die „dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz“ überprüfen zu lassen. Sollte sich dabei herausstellen, dass die vereinbarte Energieeffizienz nicht erreicht wird, wird der Käufer weitreichende Gewährleistungsansprüche daraus ableiten.
Die Nachteile könnten sein
- Gewährleistungsansprüche beim Verkauf (Das Gewährleistungsrecht regelt die Folgen mangelhafter, also schlechter Erfüllung/Leistung. Die Rechtsbehelfe bei der Gewährleistung sind Verbesserung, Austausch der Sache, angemessene Preisminderung und Wandlung d.h. Aufhebung des Vertrages). In unserem Fall käme eine Verbesserung durch energietechnische Nachrüstung des Gebäudes bzw. Bestandobjektes oder Preisminderung bzw. Wandlung bei Unmöglichkeit der Leistung bzw. unverhältnismäßig hohem Aufwand in Frage.
- Gewährleistung bei der In-Bestand-Gabe: auch hier ist Verbesserung oder aber auch Zinsminderung denkbar.
Welche Haftung hat der Ersteller eines Energieausweises?
Ähnlich ist der Fall, wenn ein unrichtiger Energieausweis erstellt wird. Sollte sich nach Vertragsschluss herausstellen, dass die technischen Angaben nicht der Richtigkeit entsprechen, so stehen dem Käufer bzw. Bestandnehmer weitreichende Gewährleistungsansprüche zu. Primär richten sich diese Ansprüche gegen den Vertragspartner. Da der Ersteller des Energieausweises Kenntnis davon hat, dass der Ausweis Verträgen zugrunde gelegt wird sind jedoch auch Direktansprüche des Käufers oder Bestandnehmers gegen den Ersteller des Energieausweises möglich. Grundlage dieser Haftung ist die Sachverständigenhaftung des ABGB.
Konsequenzen bei einer zu
schlechten Energiekennzahl:
In
diesem Fall, wird der Auftragnehmer Schadenersatz fordern, wenn er
dadurch einen geringeren Mietzins oder Verkaufspreis erzielen würde,
oder ein Objekt überhaupt nicht vermiet- / verkaufbar ist.
Konsequenzen bei einer zu guten
Energiekennzahl:
Hier
wird der Käufer / Mieter der wie bereits oben beschrieben Mittel
bedienen. In weiterer Folge könnte auch der Auftraggeber an den
Energieausweisersteller Regressansprüche stellen.
LEISTUNGEN
Je nach Anforderung gibt es unterschiedliche Energieausweise, die sich in Umfang, Berechnungsmethode, gesetzlicher Grundlage aber auch Haftungsfrage unterscheiden.
Beispiele hierfür sind:
- Verkauf
- Vermietung
- Neubau
- Gebäude über 10 Jahre
- Vereinfachtes Verfahren
- Sanierung
- Förderungen
- Privat (Wohnbau)
- Gewerbe (Nicht-Wohnbau)
- Energieberatung-Energieoptimierung
Preis
Energieausweis
für Neubau Einfamilienhaus mit einfacher Kubatur, einheitlichem
Aufbau der Hüllelemente, Standard Heiztechnik, Einheitliche
Fenstergrößen, Bei vorliegen aller Pläne, Unterlagen über
thermische Maßnahmen und Energieversorgung.
€ 450,- inkl.
MwSt.
Weitere Preise auf Anfrage!
Gerne biete ich in diesem Zusammenhang, Beratung über energieeffiziente Lösungen und die energetische Optimierung an.
Weitere Leistungen:
- Bestandaufnahme vor Ort
- Klärung von Förderungen
- Beratung zu Sanierungen
- Beratung über kostengünstige Sofortmaßnahmen im Bestand
- Beratung zu alternativen Energieformen
- Projektbegleitung und Abwicklung
Oder eine komplette Bauherrenberatung
Rufen Sie einfach an oder schicken Sie ein Mail. Ich berate Sie gerne.










