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Thermische Gebäudesanierung // Wesentliche Änderung der Förderbestimmungen

Wesentliche Änderung der Förderbestimmungen für Thermische Gebäudesanierung.

Die Förderung für die Thermische Gebäudesanierung ist nicht nur ein Instrument zur Reduktion von Energieverbrauch und Treibhausgasen und zur Sicherung einer intakten Umwelt, sondern auch ein wichtiger Impuls für die Wirtschaft.Durch die zum Teil beträchtlichen Förderungen wird die Finanzierung erleichtert und sind höhere Qualitätsstandards bei der Ausführung möglich.

Dass es zu einer Förderauszahlung kommt ist allerdings eine Qualitätssicherung und strukturierte Vorgehensweise erforderlich. Denn nur so kann die Qualität einer Sanierung auch sichergestellt werden.

Antragstellung muss vor Bestellung/Auftragserteilung der Sanierungsmaßnahmen erfolgen!
War bisher die Praxis so, dass der Förderantrag, auch wegen knapper Terminpläne, oft erst kurz vor Materiallieferung erfolgte so ist jetzt die Antragstellung bereits vor Auftragserteilung/Bestellung der Sanierungsmaßnahmen erforderlich.

In der Praxis bedeutet das, dass bereits bei der Planung der Sanierungsmaßnahmen ein entsprechendes Förderkonzept, Energieausweise vorher/nachher und der Förderantrag zu erstellen ist.

Nachstehend die Informationen der Kommunalkredit.

"Sehr geehrte Damen und Herren!

Wichtige Änderung der Förderbestimmungen für Thermische Gebäudesanierung.

Am 01.07.2014 tritt die Neufassung der „Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung“ (AGVO) in Kraft. Diese Verordnung der Europäischen Kommission bildet die beihilfenrechtliche Grundlage für zahlreiche Förderungsinstrumente und –programme, die von der Kommunalkredit Public Consulting abgewickelt werden.

Die Neufassung der AGVO sieht Änderungen vor, die sich auch auf wichtige Bestimmungen der Umweltförderung im Inland, des klima:aktiv mobil Förderungsprogrammes sowie des Klima- und Energiefonds auswirken.

Die KPC hat sämtliche betroffenen Informationsblätter und -materialien an die Anforderungen der neuen AGVO angepasst. Sie finden die überarbeiteten Dokumente an der gewohnten Stelle auf unserer Homepage unter www.umweltfoerderung.at .

Die Förderungssätze und Förderungsinhalte bleiben dabei weitgehend unverändert. Lediglich im Bereich der „Energieeffizienzmaßnahmen“ sinkt die zulässige Beihilfenintensität um 10%.

Die neuen Förderungsbedingungen gelten für alle Projekteinreichungen ab dem 01.07.2014.

Ausdrücklich weisen wir Sie auf die neuen Bestimmungen betreffend den Zeitpunkt der Antragstellung hin:

Beihilfen müssen demnach zum Nachweis des Anreizeffektes rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten schriftlich beantragt werden. Als Beginn der Arbeiten ist gemäß AGVO nunmehr der Zeitpunkt der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, der Lieferung, des Baubeginns oder einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, definiert. Wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Planungsleistungen für das beantragte Projekt sind dabei ausgenommen.

Förderungsbereiche, für die eine Antragstellung bis zu sechs Monate nach Umsetzung vorgesehen ist (Pauschalförderungen), sind von dieser Änderung nicht betroffen.

Für Ihre Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der KPC gerne zur Verfügung

Kommunalkredit Public Consulting GmbH
beraten. fördern. umwelt schützen
1092 Wien, Türkenstrasse 9

Tel. +43 (0) 1/31 6 31-731, Fax DW: 104
mailto:umwelt@kommunalkredit.at
http://www.publicconsulting.at

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