Ingenieurbüro - ganz in Ihrem Interesse...

Info

Ingenieurbüros der verschiedensten Tätigkeitsfelder erfüllen die ihnen  übertragene Aufgabe:

  • unabhängig
  • neutral
  • objektiv und
  • treuhändisch

für den jeweiligen Auftraggeber. Sie erbringen hochwertigste Dienstleistungen im technischen Bereich, wofür eine ingenieurmäßige Ausbildung, eine daran anschließende langjährige Fachpraxis sowie die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung Voraussetzung sind. 

Ingenieurbüros sind nicht tätig auf dem Gebiet der industriellen, gewerblichen oder sonstigen Herstellung bzw. des Handels oder des Verkaufes. Sie befassen sich ausschließlich mit der Beratung, der Erstellung von Plänen, Berechnungen und Studien, der Durchführung von Untersuchungen und Messungen, der Überwachung der Durchführung, Abwicklung und Abnahme von Projekten, der Prüfung und Kontrolle einer projektgerechten Ausführung der Abnahme und Abrechnung von Leistungen sowie mit der Überprüfung und Überwachung von Anlagen und Einrichtungen. Im Einzelnen sind die Leistungen:

Leistungen

Beratung

  1. Beratung, Erstellen von Studien und Untersuchungen
  2. Erstellung von Ansuchen und Behördeneingaben, Gutachten, Schätzungen einschließlich der dazu erforderlichen Berechnungen
  3. Betriebstechnik und technische Organisation
  4. Beratung zu Arbeitsabläufen
  5. Verbesserung, Rationalisierung und Automation von Verfahren und Arbeitsvorgängen
  6. Überwachung und Überprüfung von Anlagen und Einrichtungen
  7. Schulung und Ausbildung

Planung

  1. Planung, Projektierung und Konstruktion einschlägiger Anlagen, Bauwerke und  Einrichtungen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse,  Altbestand-, Gelände- und Profilaufnahmen
  2. Erstellung von Vorprojekten, Entwürfen, baureifen Einreichplänen, Ausführungs-, Detail,  Lage- und Konstruktionsplänen
  3. Erstellung von Ausschreibungsunterlagen
  4. Überwachung der plan- und ausschreibungsgemäßen Durchführung der gesamten  Arbeiten und Leistungen
  5. Überprüfung der projektbezogenen Abrechnung und Abnahme von Anlagen
  6. Forschung und Entwicklung sowie Durchführung der dazu erforderlichen Untersuchungen  und Versuche unter Einschluss dazu notwendiger Anlagen und Einrichtungen
  7. Planung und Entwicklung neuer Technologien und Verfahrenstechniken
  8. Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen und Wettbewerben

Berechnung

  1. Ermittlung von technischen und wirtschaftlichen Werten
  2. Messungen und Prüfungen einschließlich der rechnerischen Auswertung
  3. Wirtschaftlichkeitsberechnungen, technisch-wirtschaftliche Wertigkeitsvergleiche

BERECHTIGUNGSUMFANG

§ 134

(1) Gewerbeordnung Der Gewerbeumfang der Technischen Büros - Ingenieurbüros (§ 94 Z 69) umfasst die Beratung, die Verfassung von Plänen, Berechnungen und Studien, die Durchführung von Untersuchungen, Überprüfungen und Messungen, die Ausarbeitung von Projekten, die Überwachung der Ausführung von Projekten, die Abnahme von Projekten und die Prüfung der projektgemäßen Ausführung einschließlich der Prüfung der projektbezogenen Rechnungen sowie die Erstellung von Gutachten auf einschlägigen Tätigkeitsfeldern, die einer Studienrichtung oder einem mindestens viersemestrigen Aufbaustudium einer inländischen Universität, einer Fachhochschule oder Hochschule künstlerischer Richtung oder einer einschlägigen inländischen berufsbildenden höheren Schule entsprechen.

(2) Der Berechtigungsumfang der Technischen Büros für Innenarchitektur umfasst sämtliche Befugnisse des Technischen Büros im Sinne des Abs. 1. Berührt die Tätigkeit des Technischen Büros für Innenarchitektur statisch relevante Bauteile, so ist deren konstruktive Bearbeitung und statische Berechnung durch einen hiezu Befugten durchzuführen.

(4) Gewerbetreibende, die eine Berechtigung gemäß Abs. 1 besitzen, sind im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Vertretung des Auftraggebers vor Behörden oder Körperschaften öffentlichen Rechts berechtigt.

§ 33

(1) Gewerbeordnung Die Prüfung und Überwachung von Anlagen, Einrichtungen und Gegenständen darf, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, nur von den zur Herstellung der betreffenden Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände berechtigten Gewerbetreibenden und im Rahmen ihres Tätigkeitsfeldes von zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros (§ 94 Z. 69) berechtigten Gewerbetreibenden vorgenommen werden.

(2)... Bei den zur Ausübung des Gewerbes eines Technischen Büros berechtigten Gewerbetreibenden ist die Tätigkeit als Sicherheitsfachkraft nicht auf das technische Tätigkeitsfeld beschränkt.

STANDESREGELN

Die Standesregeln der Technischen Büros werden in der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. BGBI. 226/1990, wie folgt festgelegt: Standesgemäßes Verhalten:

§ 1. Das konzessionierte Gewerbe eines Technischen Büros ausübende Gewerbetreibende, im folgenden kurz "Beratende Ingenieure" genannt, haben ihren Beruf gewissenhaft und mit der gebotenen Sorgfalt auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten § 21 zu unterlassen.

§ 2. Standeswidrig ist ein Verhalten anlässlich der Berufsausübung in Bezug auf Auftraggeber oder andere Berufsangehörige, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen. Als standeswidriges Verhalten ist jedenfalls die Verletzung der in den §§ 3 und 4 angeführten Verhaltensregeln anzusehen.

§ 3. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausübung gegenüber ihren Auftraggebern insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden Verhaltensregeln verpflichtet:

1) Beratende Ingenieure sind im Interesse ihrer Auftraggeber tätig und haben die Interessen ihres jeweiligen Auftraggebers unbeeinflusst von den eigenen und den Interessen Dritter zu wahren.

2) Werden Beratende Ingenieure von ihren Auftraggebern bevollmächtigt, sie in Angelegenheiten des Auftrages zu vertreten, so sind sie unbeschadet der sie nach den Regelungen des bürgerlichen Rechtes als Gewalthaber treffenden Verpflichtungen verpflichtet alles vorzukehren, was sie für nützlich und notwendig zum Wohle des Auftraggebers erachten; sie haben bei der Durchführung ihrer Aufträge unter Beachtung der einschlägigen rechtlichen und technischen Vorschriften wirtschaftlich und sorgfältig vorzugehen. 3) Interessenskonflikte sind zu vermeiden. Sollte ein Beratender Ingenieur wirtschaftliches Interesse an einem Patent, einem einschlägigen Unternehmen oder dergleichen haben, durch das seine Unparteilichkeit bei der Ausführung des ihn, erteilten Auftrages beeinflusst sein könnte, ist, er verhalten, den Auftraggeber darüber umgehend zu informieren. 4) Als Vergütung beruflicher Leistungen dürfen ausschließlich die von den Auftraggebern gezahltem, Honorare entgegengenommen werden. Beratende Ingenieure sind verhalten. Zuwendungen. die ihnen von Dritten angeboten werden und die ihre Objektivität. Neutralität oder Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, abzulehnen; weiters haben sie alle Vorkehrungen zu treffen, dass Zuwendungen von Dritten auch nicht von ihren Mitarbeitern angenommen werden, wenn solche Zuwendungen die Objektivität. Neutralität oder Unabhängigkeit des Mitarbeiters beeinträchtigen könnten. 5) Beratende Ingenieure sind zur Verschwiegenheit über die ihnen im Rahmen hier Berufsausübung von ihren Auftraggebern anvertrauten Angelegenheiten verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht entfällt, wenn und insoweit der Auftraggeber den Gewerbetreibenden ausdrücklich von dieser Pflicht entbunden hat. Beratende Ingenieure sind weiters Insoweit nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet, als die Wahrung der Verschwiegenheitspflicht der Durchsetzung eigener Ansprüche gegen den Auftraggeber, wie Honorarforderungen, Schadenersatzansprüche usw., oder der Abwendung straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Nachteile entgegenstehen würde.


§ 4. Beratende Ingenieure sind anlässlich der Berufsausbildung gegenüber anderen Berufsangehörigen insbesondere zur Einhaltung der nachstehenden VerhaItensregeIn verpflichtet.

1) Beratende Ingenieure haben die Grundsätze des lauteren Wettbewerbes gegenüber ihren Berufsangehörigen zu beachten; sie dürfen insbesondere andere Berufsangehörige und deren Leistungen nicht in unsachlicher Weise herabsetzen.

2) Die Bewerbung um einen bestimmten Auftrag in Kenntnis der Tatsache, dass dieser Auftrag bereits einem anderen Beratenden Ingenieur erteilt wurde, ist unzulässig, es sei denn, dass das Auftragsverhältnis nachweislich aufgekündigt worden ist.

3) Beratende Ingenieure dürfen Gutachten über die Honorarrichtlinien des Fachverbandes Technische Büros - Ingenieurbüros nur im Auftrag des Fachverbandes technische Büros - Ingenieurbüros bzw. einer Fachgruppe Technische Büros - Ingenieurbüros oder als Sachverständige in einem Verfahren vor einer Behörde erstellen.

4) Leistungen dürfen nicht unentgeltlich oder zu Bedingungen. die einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Geschäftsführung widersprechen, angeboten oder erbracht werden.

HONORAR

Grundlage für die Berechnung und Höhe des Honorars der Ingenieurbüros sind die Leistungsbilder und die offiziellen Honorarrichtlinien. Beides wird von  der Wirtschaftskammer Österreich mit dem Ziel herausgegeben, das Verhältnis zwischen  erbrachten Leistungen und Honorar stets angemessen und fair zu halten. Leistungsbild und  die Honorarrichtlinien bieten eine Auflistung des Leistungsangebotes der Ingenieurbüros sowie Angaben über die Honorare, die unsere Mitglieder allgemein  berechnen.

Technik ist Vertrauenssache! Wenn Sie die Ingenieurbüros in Tirol  zu Rate ziehen und mit einer technischen Aufgabe betrauen, können Sie sicher sein: Ihr  Auftrag wird auch in finanzieller Hinsicht absolut zufriedenstellend erfüllt!

GUTACHTENERSTELLUNG

Ingenieurbüros sind gem. § 134 GewO zur Erstellung von Gutachten berechtigt. Behörden können Ingenieurbüros wie auch Ziviltechniker als nicht amtliche Sachverständige heranziehen (vgl. § 52 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991). Der Beweiswert von Sachverständigen-Gutachten richtet sich nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung; die Behörde hat das Gutachten mit der gebotenen Sorgfalt im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu überprüfen. Gutachten können nicht zu öffentlichen Urkunden erhoben werden (vgl. Bericht des Bautenausschusses zu § 4 Abs. 3 ZTG 1993, 1492 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates XVIII.GP ).

In einem Beitrag von O. Univ.-Prof. Dr. Bernd Christian Funk und Mag. Gerda Marx in der Österreichischen Juristenzeitung vom 5. August 2002 wird festgestellt, dass Gutachten von Ziviltechnikern keine höhere Beweiskraft als Gutachten anderer Sachverständiger haben. Verwaltungsbehörden haben dies im Verfahren zu beachten. Sie dürfen Ziviltechniker aus dem Grund eines vermeintlich höheren Beweiswerts der von ihnen erstellten Planungen, Berechnungen, Stellungnahmen und Gutachten nicht bevorzugen.

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